ED-Energiekonzepte – Inhaber Eike Damschke
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen ED-Energiekonzepte, Inhaber Eike Damschke, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern über Energieberatungs-, Planungs-, Berechnungs-, Fördermittelbegleitungs- und sonstige vereinbarte Dienstleistungen.
(2) Das Leistungsangebot richtet sich sowohl an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB als auch an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(3) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
(1) Die Buchung eines kostenlosen Erst- oder Beratungstermins über die Internetseite, Calendly, telefonisch oder per E-Mail stellt grundsätzlich noch keinen kostenpflichtigen Auftrag dar.
(2) Nach Ermittlung des individuellen Beratungs- und Leistungsbedarfs erstellt der Auftragnehmer ein Angebot.
(3) Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande, soweit sich aus dem Angebot oder den Umständen nichts anderes ergibt.
(4) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich ausdrücklich vereinbarter Ergänzungen.
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen, soweit diese individuell beauftragt wurden:
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen, insbesondere zusätzliche Berechnungen, wiederholte Ortstermine, Umplanungen oder weitere Begleitungsleistungen, sind gesondert zu vereinbaren.
(4) Soweit der Auftragnehmer gesetzlich geschützte Planungs-, Nachweis- oder Sachverständigenleistungen erbringt, erfolgt dies nur im Rahmen seiner jeweils bestehenden fachlichen und rechtlichen Berechtigungen.
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Beratungs- und Planungsleistungen unabhängig von der Entscheidung des Auftraggebers für ein ausführendes Fachunternehmen.
(2) Der Auftraggeber entscheidet grundsätzlich selbst, welches Unternehmen er mit der Lieferung, Montage oder Installation einer Heizungs-, Wärmepumpen- oder Photovoltaikanlage beziehungsweise sonstigen Bauleistungen beauftragt.
(3) Beratungs- und Planungsunterlagen können im Rahmen ihrer vorgesehenen Nutzung einem vom Auftraggeber gewählten Fachunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt nicht allein durch eine Beratung, Planung oder Koordinationsleistung die vertraglichen Pflichten eines ausführenden Fachunternehmens. Gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte eigene Überwachungs-, Prüfungs- und Sorgfaltspflichten bleiben hiervon unberührt.
(5) Soweit Leistungen durch Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden, entstehen entsprechende Vertragsverhältnisse unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten.
(1) Die Fördermittelberatung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung beziehungsweise Antragstellung maßgeblichen Förderbedingungen und der verfügbaren Informationen.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung, Höhe und Auszahlung von Fördermitteln liegt ausschließlich bei der jeweils zuständigen Förderstelle.
(3) Eine bestimmte Förderzusage, Förderhöhe oder Auszahlung wird nicht garantiert.
(4) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vertraglich vereinbarten Beratungs- und Begleitungsleistungen. Seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten zur sorgfältigen Prüfung und Bearbeitung bleiben von Absatz 3 unberührt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Informationen und Nachweise rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen.
(6) Änderungen der Förderbedingungen, Fristen oder behördlichen Anforderungen werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs berücksichtigt. Werden dadurch zusätzliche Leistungen erforderlich, ist deren Beauftragung und Vergütung gesondert zu vereinbaren.
(1) Der Auftraggeber stellt die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Dazu können insbesondere Gebäudepläne, Verbrauchsdaten, Angaben zu Bauteilen, vorhandenen Heizungsanlagen, Eigentumsverhältnissen und Fördervoraussetzungen gehören.
(2) Der Auftraggeber ermöglicht die vereinbarten Besichtigungen und erforderlichen Zugänge zu den betreffenden Gebäudebereichen.
(3) Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der übermittelten Informationen vertrauen, soweit nicht Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen oder eine Überprüfung zu seinen vertraglichen Pflichten gehört.
(4) Entstehen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben zusätzliche Arbeiten, werden hieraus resultierende Änderungen des Leistungsumfangs und gegebenenfalls zusätzliche Vergütungen vorab abgestimmt.
(1) Termine und Bearbeitungsfristen werden individuell vereinbart.
(2) Verbindliche Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(3) Verzögerungen aufgrund ausstehender Unterlagen, fehlender Mitwirkung oder notwendiger Abstimmungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Gesetzliche Rechte bei Leistungsverzögerungen bleiben unberührt.
(4) Kann ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen werden, informieren sich die Vertragsparteien möglichst frühzeitig. Etwaige Ansprüche wegen eines Terminversäumnisses bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften und getroffenen Individualvereinbarungen.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Angebot. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Zusätzlich zu vergütende Leistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
(3) Soweit keine wirksame abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Art des jeweiligen Vertrags.
(4) Abschlagszahlungen werden nur verlangt, soweit sie vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig sind.
(5) Rechnungen können in elektronischer Form übermittelt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(1) Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs, zusätzliche Planungsvarianten oder auf Wunsch des Auftraggebers erforderliche Überarbeitungen werden vor ihrer Durchführung hinsichtlich Aufwand, Vergütung und gegebenenfalls Terminplanung abgestimmt.
(2) Gesetzliche Ansprüche auf Nacherfüllung und sonstige Mängelrechte werden dadurch nicht eingeschränkt. Die vertragsgemäße Beseitigung eigener Leistungsfehler stellt keine gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistung dar.
(1) Der Auftraggeber erhält die vereinbarten Berechnungen, Berichte, Nachweise und sonstigen Arbeitsergebnisse in der im Angebot festgelegten Form.
(2) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den erstellten Unterlagen.
(3) Die Weitergabe der Unterlagen an ausführende Fachunternehmen, Förderstellen, Finanzierungspartner oder sonstige zur Durchführung des Vorhabens beteiligte Stellen ist im Rahmen des vereinbarten Projektzwecks zulässig.
(4) Eine Verwendung der Unterlagen für andere Bauvorhaben oder wesentlich veränderte technische Rahmenbedingungen bedarf gegebenenfalls einer erneuten fachlichen Prüfung.
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitergehende gesetzlich zwingende Haftung bleibt unberührt.
(3) Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die gesetzlichen Mängel-, Nacherfüllungs- und sonstigen Ansprüche des Auftraggebers bleiben bestehen.
(5) Für Leistungen selbstständig beauftragter Dritter haftet der Auftragnehmer nicht allein aufgrund ihrer Beauftragung durch den Auftraggeber. Eine Haftung für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere im Rahmen ausdrücklich übernommener Prüfungs-, Koordinations- oder Überwachungsleistungen, bleibt unberührt.
(1) Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Über ein bestehendes Widerrufsrecht, seine Bedingungen, Fristen und Folgen wird der Auftraggeber gesondert informiert.
(3) Die gesetzlichen Regelungen über einen ausdrücklich gewünschten Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist, über einen möglichen Wertersatz und über das Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Im Fall einer Vertragsbeendigung richten sich die Vergütungs- und Abrechnungsansprüche nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der vereinbarten Vertragsart.
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(1) Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
ED-Energiekonzepte
Inhaber: Eike Damschke
Vor dem Moore 4, 26188 Edewecht
E-Mail: info@ed-energiekonzepte.de
Telefon: 0170-88 27 138
Stand: 19. Oktober 2026